Neue EU-Grenzwerte für Formaldehyd ab 6. August 2026

EU-Grenzwerte für Formaldehyd ab 6. August 2026

1. Hintergrund und rechtliche Grundlage

Ab dem 6. August 2026 gelten europaweit neue gesetzliche Anforderungen an die Formaldehyd-Emissionen von Holzwerkstoffen und entsprechenden Erzeugnissen. Grundlage ist die Verordnung (EU) 2023/1464[1]. Sie ergänzt den bestehenden Anhang XVII der REACH-Verordnung um einen neuen Eintrag (Nr. 77) und definiert europaweit verbindliche Emissionsgrenzwerte für Formaldehyd und Formaldehydabspalter in Erzeugnissen. Ziel ist ein verbesserter Schutz der Verbraucher vor gesundheitlichen Risiken durch Formaldehyd.

2. Geltungsbereich und Grenzwerte

Tabelle 1: Anforderungen aus Anhang XVII der REACH-Verordnung (Eintrag 77)
 Geltungsbereich & Fristen 
Startdatum Grenzwert Formaldehyd
 1.1 a) Möbel und Erzeugnisse auf Holzwerkstoffbasis
b) Andere Erzeugnisse
6. August 2026 0,062 mg/m³
0,080 mg/m³
 1.2 Innenausstattung von Straßenfahrzeugen 6. August 2027 0,062 mg/m³

3. Definition „Erzeugnis“ im Sinne der Verordnung

Im Kontext der REACH-Verordnung bezeichnet ein Erzeugnis einen „Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt“. [2]

Die Beschränkung gilt für alle Erzeugnisse, die Formaldehyd oder formaldehydfreisetzende Stoffe enthalten und unter Prüfbedingungen Emissionen oberhalb der festgelegten Grenzwerte aufweisen.

4. Betroffene Produkte

Die Anforderungen betreffen insbesondere

  • Möbel und Holzwerkstoffe mit formaldehydbasierten Bindemitteln sowie
  • Produkte aus Textilien, Leder, Kunststoffen oder Verbundmaterialien, Elektroprodukte und
Tabelle 2: Beispiele nach Produktgruppen
 Produktgruppe Produkte
 Holzwerkstoffe und Vollholz Spanplatten, Faserplatten, Tischlerplatten, Sperrholz, Brettschichtholz, Furnierschichtholz, Brettsperrholz
 Bodenbeläge Parkett, Laminat, Sportboden
 Möbel Sitzmöbel, Polstermöbel, Kastenmöbel
 Wandelemente Akustikplatten, Wandpaneele
 Wandbekleidungen Tapeten, Wandteppiche
 Matratzen Matratzen
 Holz-Plastik-Verbundstoffe Wood Plastic Composites (WPC)
 Dämmmaterial Schaumstoff, Mineralwolle, Holzwolle, Holzfasern
 Andere Produkte Türen, Fenster, Fußbodenleisten, Spielzeug, Palettenklötze, Bilderrahmen, Gardinen, Teppiche, KFZ-Innenaussstattung, Schäume, Schleifmittel etc.

5. Ausnahmen

Die Verordnung sieht unter anderem folgende Ausnahmen vor:

  • Natürliche Emissionen: Materialien wie Massivholz, die von Natur aus Formaldehyd freisetzen, sind ausgenommen.
  • Außeneinsatz: Erzeugnisse, die ausschließlich im Außenbereich verwendet werden und keine relevante Innenraumexposition verursachen.
  • Bauprodukte außerhalb der Gebäudehülle: Produkte, die nicht Teil der Gebäudehülle sind.
  • Industrielle oder gewerbliche Verwendung: Erzeugnisse, die nur in Industrie oder Gewerbe genutzt werden, sofern vorhersehbar keine Exposition der breiten Öffentlichkeit erfolgt.
  • Produkte mit anderen regulatorischen Anforderungen: Produkte, die bereits anderen spezifischen Vorschriften unterliegen, wie z. B. Biozidprodukte, Medizinprodukte (EU 2017/745) oder persönliche Schutzausrüstungen.
  • Lebensmittelkontakt: Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.
  • Gebrauchte Erzeugnisse: Bereits verwendete Produkte und Fahrzeuge.

 6. Anwendbare Prüfmethoden und Bewertungskriterien

Um die Anforderungen der REACH-Verordnung zu erfüllen, müssen die Bedingungen gemäß Anlage 14 eingehalten werden.

Wesentliche Prüfparameter laut Anlage 14:

  • Temperatur der Prüfkammmer: 23 ± 0,5 °C
  • Relative Luftfeuchtigkeit: 45 ± 3 %
  • Beladungsfaktor: 1 ± 0,02 m²/m³, basiert auf der Beladung für Holzwerkstoffe[3]

Messwerte aus alternativen Prüfbedingungen können akzeptiert werden, sofern eine wissenschaftlich fundierte Korrelation mit den Standardbedingungen nachgewiesen wird.

Am 14. Mai 2025 veröffentlichte die ECHA die Leitlinien „Guidelines for the measurement of formaldehyde releases from articles and formaldehyde concentrations in the interior of vehicles“. Diese Leitlinien bilden die Grundlage für die Auswahl geeigneter Prüfverfahren und die Bewertung der Konformität von Produkten.

Tabelle 3: Kernpunkte der zulässigen Prüfmethoden
 Anwendbare Prüfmethoden zur Formaldehyd-Emissionsmessung aus     Erzeugnissen Anwendung für den Konformitätsnachweis
direkt eingeschränkt
 2.1
2.2
2.3
Anlage 14 der REACH-Verordnung
EN 717-1 
ISO 12460-1




 2.4
2.5
EN 16516
EN 16000-9


 7. Pflichten von Herstellern und Wirtschaftsakteuren

Alle Lieferanten von Erzeugnissen – dazu zählen Hersteller, Importeure, nachgeschaltete Anwender und Händler – die Produkte in der EU in Verkehr bringen, müssen sicherstellen, dass die neuen Emissionsgrenzwerte ab dem jeweiligen Anwendungsdatum eingehalten werden. Jeder Bereitstellungsvorgang eines Produkts gilt dabei als neues Inverkehrbringen (Art. 3(12) REACH: „Entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte; die Einfuhr gilt ebenfalls als Inverkehrbringen“). Daher gilt das Verkaufsverbot nach dem 6. August 2026 auch für Produkte, die ursprünglich vor diesem Datum auf dem Markt waren, sobald sie erneut bereitgestellt werden.

Lieferanten müssen über gültige Nachweise und Messdaten verfügen, die den Bedingungen der Anlage 14 oder gleichwertigen, wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen. Sie sind verpflichtet, die Einhaltung der Grenzwerte kontinuierlich zu überwachen, Konstruktions- und Produktionsprozesse anzupassen, Materialien oder Formulierungen auszuwählen, die weniger Formaldehyd freisetzen, und die erforderliche technische Dokumentation aktuell zu halten.

Hersteller tragen die Hauptverantwortung für die Produktsicherheit. Sie müssen betroffene Produkte und Materialien identifizieren, Emissionstests in akkreditierten Laboren oder eigenen Einrichtungen durchführen, Testberichte erstellen und Lieferantenerklärungen sowie technische Unterlagen aktualisieren. Gegebenenfalls sind Reformulierungen oder alternative Materialien erforderlich, um die Grenzwerte einzuhalten.

Eine einheitliche Pflichtkennzeichnung für Verbraucher schreibt die Verordnung nicht vor, da Anhang XVII sich auf Emissionen konzentriert. Freiwillige Kennzeichnungsprogramme können jedoch eingesetzt werden, um Vertrauen in der Lieferkette und auf den Märkten zu schaffen. Drittzertifizierungen sind unter REACH nicht automatisch vorgeschrieben, werden aber voraussichtlich erwartet, um die Einhaltung der Anforderungen nachzuweisen.

Das EPH-Zertifizierungsprogramm „REACH FA 2026“ unterstützt hierbei die praktische Umsetzung und den Nachweis der Konformität.

[1] https://eur-lex.europa.eu

[2] https://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/DE/REACH/Erzeugnisse

[3] Wenn ein solcher Beladungsfaktor unter den vorhersehbaren Verwendungsbedingungen für andere Materialien und Produkte eindeutig nicht realistisch ist, können Beladungsfaktoren gemäß Abschnitt 4.2.2 der EN 16516 verwendet werden.